Präambel

Das Chemnitzer Kaßberg-Gefängnis diente zur Zeit des nationalsozialistischen Terrors sowie während der sowjetischen Besatzungszeit und in der SED-Diktatur als Ort der Unterdrückung und Entrechtung. Über Chemnitz und Umgebung hinaus wurde dieses Gefängnis im Zusammenhang mit dem Freikauf von etwa 33.000 Gefangenen des SED-Staates durch die Bundesrepublik Deutschland bekannt.

Der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis e.V. will auf dem Gelände des ehemaligen Gefängnisses einen authentischen Ort der Unterdrückung bewahren und dort einen Lern- und Gedenkort einrichten und betreiben. Der Verein will an das dort erlittene Leid erinnern, eine wissenschaftlich fundierte Ausstellung dazu gestalten und öffentlich zugänglich machen sowie den von Unterdrückung und Haft Betroffenen ein Forum bieten. Dabei sollen sowohl die Geschichte des Nationalsozialismus als auch die Zeit der sowjetischen Besatzung und die DDR-Geschichte aufgearbeitet werden. Der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis e.V. will die Auseinandersetzung mit der politischen Geschichte des zwanzigsten Jahrhunderts fördern. Dazu gehört insbesondere die Organisation und Durchführung von Dauer- und Wechselausstellungen, von wissenschaftlichen Kolloquien und kulturellen Veranstaltungen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene, die Besucherbetreuung und die Jugendarbeit im Bildungsbereich sowie die wissenschaftliche Dokumentation, Forschung und Publikation.

Der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis e.V. will die Idee der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie schützen und fördern. Das schließt eine Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern demokratiefeindlicher Organisationen aus. Der Verein ist offen für alle Interessierten, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, unabhängig vom Geschlecht, vom politischen Standpunkt, religiösen Bekenntnis, von der Nationalität oder Herkunft.

§ 1 Vereinsbezeichnung

1. Der Verein ist unter dem Aktenzeichen 93AR2/12 am 21.03.2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen worden und trägt den Namen „Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Aufklärung über europäische Diktaturen des 20. Jahrhunderts sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Öffentliche Aufklärung über Entrechtung, Verfolgung und Misshandlung von Menschen am Beispiel des Chemnitzer Kaßberg-Gefängnisses
  2. Herausgabe allgemeiner Informationen sowie Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen über die europäischen Diktaturen des 20. Jahrhunderts
  3. Trägerschaft des Lern- und Gedenkortes Kaßberg-Gefängnis
  4. Nutzung dieses ehemaligen Gefängnisses für Zwecke der politischen Bildung

3. Der Satzungszweck kann auch durch Zusammenarbeit mit ähnlich tätigen Organisationen oder anderen Einrichtungen verwirklicht werden.

4. Der Verein arbeitet parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Geschäftsjahr, Haushalt und Finanzen

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
  2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
  3. Mitteln der öffentlichen Hand für spezielle Projekte
  4. zweckgebundenen Mitteln

3. Der Verein strebt an, Zuwendungsempfänger der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zu werden.

4. Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

5. Der Zugang zu den Konten wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die sich zur Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bekennt.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur bis zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wissentlich falsche Angaben in der Beitrittserklärung abgegeben hat, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mehr als zwölf Monate lang seinen Beitrag nicht bezahlt hat, in grober Weise gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstößt oder sich in Organisationen engagiert, deren Struktur oder Ziele nicht demokratischen Grundsätzen iSd Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) entsprechen.

4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Auschluss ist das betreffende Mitglied vom Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Frist vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss

5. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal neun Mitgliedern, dem Vorsitzenden, drei bis fünf stellvertretenden Vorsitzenden mit von der Geschäftsordnung bestimmten Aufgabenbereichen und dem Schatzmeister sowie maximal zwei Beisitzern.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes ist einzuberufen, wenn mehr als zwei Mitglieder ihr Vorstandsamt niedergelegt haben.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.

5. Der Vorstand kann Personen beauftragen, die gegen Entgelt Vereins- und Gedenkstättenarbeiten nach Weisung des Vorstands ausführen.

6. Der Vorstand kann einen zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser handelt zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verein. Die dem zeichnungsberechtigten Geschäftsführer obliegenden Aufgaben und Geschäftskreise werden im Arbeitsvertrag geregelt. In den Vorstandssitzungen hat der Geschäftsführer ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Für die Einstellung und Kündigung des Geschäftsführers bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. In dringenden Fällen holt der Vorstand die nachträgliche Genehmigung durch eine unverzüglich einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Geschäftsführer kann sich nicht auf die fehlende Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung berufen.

7. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch die Wahl eines neuen ersetzt werden kann. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.

9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Bei fünf Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung zusammentreten, bei sechs Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung zusammentreten, bei sieben Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung zusammentreten, bei acht Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung zusammentreten, bei neun Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung zusammentreten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mit einer Drei-Wochen-Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Sie ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle. Wenn ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf eine geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

4. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

6. Der Vorstand benennt einen Protokollführer, der ein Beschlussprotokoll führt. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
  2. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren
  3. Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
  4. Beschlussfassung über die Finanzordnung und die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und bei Vereinsauflösung eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich
  6. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes wegen seinen Ausschluss oder eines Antragstellers wegen der Ablehnung seines Antrages durch den Vorstand.

§ 10 Kassenprüfer

1. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsmäßige Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.

2. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

3. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

§ 11 Beirat

1. Es kann ein Beirat zur politischen und wissenschaftlichen Begleitung der Arbeit des Vereins installiert werden.

2. Dem Beirat gehören mindestens zwei und höchstens fünf Mitglieder an, die einzeln durch den Vorstand berufen und abberufen werden können.

3. Der Beirat gibt sich selbst eine Satzung.

§ 12 Erklärung über die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR

1. Die Übernahme von Ämtern oder Aufgaben im Verein und eine frühere Tätigkeit für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit oder für ähnliche Organisationen in Deutschland oder in anderen Staaten oder die gegenwärtige Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation schließen sich aus.

2. Funktionsträger des Vereins müssen nach ihrer Wahl bei der Stasiunterlagenbehörde BStU oder dem Funktionsnachfolger eine Auskunft über eine evtl. Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR beantragen. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Wahl dem Vereinsvorstand unaufgefordert zur Kenntnisnahme vorzulegen. Das Auskunftschreiben der BStU ist dem Vereinsvorstand unaufgefordert vorzulegen und darf durch diesen bspw. auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden.

§ 13 Auflösung und Vermögensfall

Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind oder zu diesem Anlaß ihren Austritt aus dem Verein erklären. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Sächsische Gedenkstätten.

§ 14 Gültigkeit der Satzung / Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28. Februar 2012 in Chemnitz beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Chemnitz, den 28. Februar 2012
Geändert am 28. November 2012, am 17. März 2014, am 9. April 2018 und am 30. Juni 2022.


Mitglied werden

Hier finden Sie alle benötigten Unterlagen, um unserem Verein beizutreten:

  • Um Mitglied zu werden, können Sie hier die Beitrittserklärung ausdrucken, unterschreiben und an den Vorstand senden.
  • Der Jahresbeitrag (siehe Beitragsordnung) kann über das Lastschriftverfahren eingezogen werden, Selbsteinzahlung ist jedoch möglich. Eine Bestätigung für das Finanzamt wird Ihnen automatisch zugestellt.

Wenn Sie sich (noch) nicht entscheiden können, ob Sie Mitglied des Vereins werden wollen, so halten wir Sie doch gerne über alle Aktivitäten bezüglich unseres Vereins und seiner Ziele auf dem Laufenden. Bleiben Sie mit uns in Kontakt, indem Sie dieses Informationsblatt an uns zurücksenden.

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